§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen/Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Die Angebote der Verkäuferin sind auch hinsichtlich der Preise freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Verkäuferin 30 Kalendertage gebunden.
(2) Der Käufer ist 4 Wochen an sein Angebot gebunden. Die Annahme bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Lehnt die Verkäuferin nicht binnen 4 Wochen nach Angebotseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Verkäuferin und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise
(1) Es gelten die Preise und Konditionen der aktuellen Preis- und Konditionenliste.
(2) In den Frachtsätzen oder Frankoaufschlägen ist die Rückgabe von Leergut in dem der Lieferung entsprechenden Umfang enthalten, sofern die Rückgabe im Zuge der Lieferung erfolgt.
§ 4 Lieferung
(1) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Abfüllbetrieb der Verkäuferin verlassen hat oder zur Abholung bereitgestellt wurde.
(2) Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat die Verkäuferin binnen einer Woche zu klären, ob sie zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern wird.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach Nachfristsetzung von 2 Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hinaus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn Sie den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
(4) Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagte Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Verkäuferin.
(5) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Sie ist entsprechend der Preis- und Konditionenlisteberechtigt, diese Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, kann die Lieferung der Restmenge ausgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn verbindliche Lieferfristen vereinbart worden sind.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Verkäuferin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
(8) Wird die Ware durch die Verkäuferin bei dem Kunden angeliefert, so ist die berechtigt, zum Abladen der Ware und zum Beladen der Fahrzeuge mit Leergut vom Kunden die Gestellung von Hilfskräften zu verlangen. Wird die Ware vom Kunden beim Verkäufer abgeholt, so ist der Verkäufer zur Beladung der Abholerfahrzeuge nur innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten verpflichtet.
(9) Sofern die Verkäuferin die Ware beim Kunden anliefert, ist sie berechtigt, das Transportmittel und den Transportweg zu wählen. Ihr bleibt ausdrücklich vorbehalten, das Transportmittel und den Transportweg so zu wählen, dass die gleichzeitige Auslieferung der Ware für mehrere Kunden möglich ist.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Warensendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wird der Versand durch Mitarbeiter der Verkäuferin unter Verwendung von verkäufereigenen Transportfahrzeugen durchgeführt, so haftet die Verkäuferin für eine eventuelle Beschädigung der Ware während des Transports nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Transportpersonen.
§ 6 Gewährleistung
(1) Der Käufer hat das Füllgut unmittelbar nach Empfang zu überprüfen. Eventuelle Mängel hat er der Verkäuferin binnen 5 Tagen nach Erhalt des Lieferungsgegenstandes schriftlich mitzuteilen.
(2) Im Fall von Mängeln kann der Kunde Lieferung mangelfreier Ersatzware verlangen. Wandlung oder Minderung kann er nur verlangen, wenn sich die Verkäuferin damit einverstanden erklärt. Im Übrigen stehen dem Kunden Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz nur zu, soweit der Mangel der Ware auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Verkäuferin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.
(3) Ist eine Nachlieferung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nicht möglich, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(4) Gewährleistungsansprüche gegen der Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Das Füllgut bleibt Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer verwahrt das Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt ihn widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und dieser unverzüglich Nachricht geben, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch
die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware frostsicher, kühl und lichtgeschützt zu lagern.
§ 8 Leergut
(1) Das Unternehmen der Verkäuferin nimmt im Verkehr mit VDF-Einheitsflaschen (Verband Deutscher Fruchtsaftindustrie) und VDF-Einheitskästen teil. Flaschen, Kästen und Paletten werden von der Verkäuferin stets leihweise zur Verfügung gestellt. Sie bleiben Eigentum der Verkäuferin bzw. des Emballagenpools des VDF, dessen Mitglied die Verkäuferin ist und in dessen Namen sie die Eigentumsrechte gelten machen kann. Die Eigentumsrechte der Verkäuferin bzw. des Emballagenpools der VDF werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Käufer Barpfand bezahlt hat.
(2) Die Verkäuferin hat Anspruch auf Rückgabe von Leergut nach Art und Umfang des von ihr gelieferten Füllguts. Leergut ist baldmöglichst, spätestens aber nach drei Monaten, an den Verkäufer zurückzugeben. Eine Rücknahme und Gutschrift von Leergut erfolgt nur entsprechend dem Umfang der gelieferten Ware.
(3) Die Verkäuferin ist nur verpflichtet, VDF-Einheitsleergut zurückzunehmen. Fremdleergut nimmt die Verkäuferin nicht an. Es ist vor der Rückgabe auszusortieren. Die Verkäuferin kann es ablehnen, unsortiertes Leergut zurückzunehmen und gutzuschreiben.
(4) Das Leergut wird nach Zählen im Geschäftsbetrieb der Verkäuferin gutgeschrieben. Maßgeblich ist lediglich das Zählergebnis im Geschäftsbetrieb der Verkäuferin. Dies gilt auch dann, wenn die Leergutmenge avisiert oder das Leergut durch Auslieferungsfahrer der Verkäuferin zurückgenommen worden ist.
Bei Annahme durch die Transportfahrer haben diese das Leergut zu quittieren, die Quittung ist durch den Kunden gegenzuzeichnen. Das quittierte Zählergebnis wird durch den Käufer anerkannt, wenn er gegenüber der Verkäuferin nicht binnen drei Tagen nach Erhalt der Quittung widerspricht.
(5) Die Saldenmitteilungen, die den Leergutstand zum abgegebenen Stichtag angeben und die die Verkäuferin dem Käufer übermittelt, gelten als anerkannt, falls der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen wiederspricht.
(6) Bei Umstellung auf andere Gebinde wird ab dem Tag der ersten Auslieferung der alten Gebinde noch 6 Monate lang durch die Verkäuferin zurückgenommen
und gutgeschrieben.
(7) Es gelten die Pfandsätze der aktuellen Preis- und Konditionenliste. Paletten werden leihweise überlassen. Sie sind der Verkäuferin vom Käufer spätestens bei der folgenden Lieferung zurückzugeben. Bei Beendigung des Geschäftsverhältnisses kann die Verkäuferin die Rückgabe der Paletten binnen 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung verlangen. Erfolgt die Rückgabe von Paletten nicht rechtzeitig, so ist der Käufer verpflichtet, an die Verkäuferin eine Entschädigung von 20,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
(8) Alle Ansprüche des Käufers, die sich aus der Überlassung des Leergutes an einen Dritten ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte als an die Verkäuferin abgetreten.
(9) Der Käufer ist verpflichtet, das Leergut in gutem Zustand zu erhalten, insbesondere durch geschützte und hygienisch einwandfreie Lagerung. Für Verluste von Leergut haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Die Verkäuferin kann in diesem Falle nach ihrer Wahl Schadensersatz oder Wiederbeschaffung von
Leerguts verlangen.
(10) Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Leergut zu handeln. Im Falle des Missbrauchs von Leergut hat der Verkäufer Anspruch auf sofortige Rückgabe. Liegen besondere Umstände vor, die die Sicherheit des Leerguts nicht mehr gewährleisten, kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl sofortige Rückgabe, Schadensersatz, Sicherheitsleistung oder Sicherstellung des Leerguts verlangen.
(11) Bei Rückgabe des Leergutes in ordnungsgemäßem Zustand wird das bezahlte Pfand nach den Sätzen erstattet, zu denen das Füllgut bezogen worden ist.
§ 9 Zahlung
(1) Die Rechnung der Verkäuferin sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungstellung ohne Abzug. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt die Verkäuferin 2 %, bei sofortigen Bankeinzug der Rechnung 3 % Skonto vom Warenwert. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung ein fälliger Schuldsaldo vorhanden ist.
(2) Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sie wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 3 % über dem Zinssatz der Landeszentralbank als pauschalen Schadensersatz zu verlanden. Es bleibt der Verkäuferin unbenommen, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen. Der Zinsschaden
ist niedrig anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
(5) Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlung einstellt, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Verkäuferin ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(7) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
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Telefon: 0 54 03 / 22 41
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Geschäftsführer:
Uwe Lauwerth